LORENZ – Lösungen mit Dachverstand

Allgemeine Lieferbedingungen und Garantiezertifikat

Allgemeine Lieferbedingungen

(Stand: 21. Februar 2015)

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

  1. Für den Umfang sämtlicher Lieferungen oder Leistungen der Firma LORENZ-Montagesysteme GmbH– nachfolgend auch Lieferant – an Dritte – nachfolgend auch Besteller - sind ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend; entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  2. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Der Besteller ist vor der Bestellung verpflichtet, die Angaben des Lieferanten zum Inhalt und zum Umfang der jeweiligen Lieferung auch dann zu überprüfen, wenn der Lieferant ihn vor der Bestellung bei der Planung der Lieferung unterstützt. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich davon zu informieren, wenn die gewählten Konstruktionen, Komponenten, etc., möglicherweise nicht geeignet, wirtschaftlich oder sonst ungünstig, falsch oder nachteilhaft sind.
  4. Die Lieferung umfaßt nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen.
  6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Photos und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums‑ und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

II. Preisliste / Preis

  1. Die Preislisten des Lieferanten beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Lieferant ist insoweit berechtigt, die Preisliste jederzeit zu ändern. Die Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die Verträge, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits abgeschlossen waren.
  2. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

III. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.
  2. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die Forderungen gegen Dritte hieraus tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an den Lieferanten ab. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Lieferant ist im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Bestellers berechtigt, dem Besteller den Einzug zu untersagen und den Besteller zu verpflichten, ihm unverzüglich nach der Mitteilung sämtliche Informationen und Unterlagen zu geben, die für den Einzug der Forderung durch den Lieferanten erforderlich sind sowie dem Dritten die Abtretung unverzüglich nach der Mitteilung anzuzeigen.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferanten.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Wenn eine Mängelrüge seitens des Bestellers geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

  1. Trotz der Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit oder einer fest bestimmten Lieferfrist handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch im Falle eines Handelsgeschäftes.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Lieferfrist – nachfolgend insgesamt: Frist - nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
  3. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorbenannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Verzögerungsschaden erwachsen ist ‑ eine Verzugsentschädigung für die vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
  4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bleibt unberührt.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller immer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch‑, Transport‑ und Feuerschäden versichert.
  2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Der Besteller hat die Gegenstände nach der Entgegennahme unverzüglich zu überprüfen und soweit die Gegenstände Mängel aufweisen, den Lieferanten unverzüglich, d.h. spätestens am nächsten Werktag nach Entgegennahme von den Mängeln zu unterrichten. Die Absendung der Anzeige ist zur Wahrung der Rügefrist nicht ausreichend.

VIII. Haftung für Mängel, Mängelanzeige

  1. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, wenn sich nachfolgend Mängel an den Gegenständen zeigen. Die Anzeige hat spätestens am nächsten Werktag nach Feststellung des Mangels zu erfolgen.
  2. Das Wahlrecht des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung ist dahingehend eingeschränkt, dass der Lieferant bei der ersten Nacherfüllung bestimmen kann, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Die Nachbesserung gilt erst nach dem 3. Versuch als fehlgeschlagen.
  3. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, obwohl ihm diese zumutbar ist, sind die Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln ausgeschlossen.
  4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
  5. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände umfaßt nicht den Bestand gegen natürliche Abnutzungen, unsachgemäße Behandlungen vor und nach der Installation, unsachgemäße Installationsarbeiten, ungeeigneten Baugrund und außergewöhnliche chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.
  6. Führt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Mangelbeseitigungsarbeiten an dem Gegenstand durch, ist der Anspruch des Bestellers auf die Rechte des Bestellers bei Mängeln insoweit ausgeschlossen, als die Mängelhaftigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen, Instandsetzungs- oder Mangelbeseitigungsarbeiten steht.
  7. Der Lieferant trägt nur die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Transportkosten für den Austausch vom Lieferanten gelieferter mangelhafter Gegenstände. Der Anspruch auf die Übernahme sämtlicher weitergehender Aufwendungen des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung, wie die Kosten für den Ein- und Ausbau, durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

IX. Schadensersatzansprüche

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen sämtlicher Pflichtverletzungen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Kardinalpflichten verletzt sind und bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

X. LORENZ Einzelkomponenten und Profile

  1. Die Lieferung der LORENZ Einzelkomponenten und Profile durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Vorgaben des Bestellers als Lieferung von LORENZ Einzelkomponenten und Profilen. Die Überprüfung der konkreten Verwendung der LORENZ Einzelkomponenten und Profile bei den Projekten des Bestellers ist weder im Einzelnen noch insgesamt Gegenstand der Lieferung des Lieferanten.
  2. Die von dem Lieferanten gelieferten LORENZ Einzelkomponenten und Profile dürfen nur bei Verwendung und Beachtung einer Montageanleitung und der in der Montageanleitung angegebenen Vorschriften und Regelwerke (z.B. DIN 1055) sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik verwendet werden.

XI. Abwicklung von Garantien

Soweit der Lieferanten für die LORENZ-Montagesysteme oder deren Einzelkomponenten und Profile eine Produktgarantie ausstellt, gelten für den Inhalt und den Umfang der Produktgarantie ausschließlich die Bestimmungen der Produktgarantie.

XII. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Köln.
  2. Es kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG zur Anwendung.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eines anderen Vertragsbestandteils unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten.

Garantiezertifikat

LORENZ GARANTIEZERTIFIKAT (Stand: 01.11.2017)


Lorenz Montagesysteme GmbH, Alfred-Nobel-Str. 7-9, D-50226 Frechen (nachfolgend auch: LORENZ) gewährt dem jeweiligen Käufer des Montagesystems-LORENZ, unbeschadet seiner Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer, in Form eines selbständigen Garantieversprechens eine beschränkte Garantie nach den Bestimmungen dieses Garantiezertifikats.

1. GARANTIEUMFANG

LORENZ garantiert für den Fall, dass die Funktionsfähigkeit des Montagesystems-LORENZ während der Garantiezeit laut Ziffer 2 durch Material- oder Verarbeitungsfehler dauerhaft beeinträchtigt ist, dass LORENZ nach eigenem Ermessen entweder:
(1) die mit Material- oder Verarbeitungsfehlern behafteten Originalbauteile des Montagesystems-LORENZ im Austausch gegen gleichwertige Originalbauteile oder
(2) das mit Material- oder Verarbeitungsfehlern behaftete Montagesystem-LORENZ insgesamt im Austausch mit einem gleichwertigen Produkt oder
(3) das mit Material- oder Verarbeitungsfehlern behaftete Montagesystem-LORENZ gegen Erstattung des Kaufpreises laut dem Kaufvertrag des Käufers zurücknimmt.

LORENZ ist im Rahmen der Garantieleistung berechtigt:
(1) neue, wiederverwertete oder überholte Originalbauteile zu.verwenden;
(2) Originalbauteile zu verwenden, die optisch von den beim Käufer verwendeten Originalbauteilen des Montagesystems-LORENZ abweichen;
(3) Originalbauteile zu verwenden, die nicht der Version der bei dem Käufer verwendeten Originalbauteile des Montagesystems-LORENZ entsprechen.

Der Anspruch aus der Garantie besteht nur, soweit LORENZ mit dem Austausch das Eigentum an dem ausgetauschten Originalbauteil / Montagesystem-LORENZ übertragen wird.

Die Garantie umfasst nur den reinen Austausch einzelner Originalbauteile des Montagesystems-LORENZ, den reinen Austausch des Montagesystems-LORENZ insgesamt oder die Rücknahme des Montagesystems-LORENZ, nicht jedoch die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der Originalbauteile oder des Montagesystems-LORENZ anfallen. Kosten in diesem Sinne sind insbesondere sämtliche Material- und Personalkosten, die für die Demontage, den Austausch, die Neuinstallation oder den Transport der Originalbauteile oder des Montagesystem-LORENZ entstehen. Der Käufer verpflichtet sich hiermit zur Übernahme dieser Kosten.

2. GARANTIEZEIT

Die Garantie ist gültig für die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem Datum des Vertragsabschlusses für den Erstkauf des Käufers zur Montage des Montagesystems-LORENZ.
    
Garantieleistungen hemmen weder den Ablauf der Garantiezeit noch bewirken sie den Neubeginn der Garantiezeit.

3. GARANTIEVERTRAGSPARTNER

Anspruchsberechtigt aus dem Garantieversprechen ist, (1) der Käufer des Montagesystems-LORENZ, der das Montagesystem-LORENZ zur Nutzung als Gestell und nicht für Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, oder (2) ersatzweise der Eigentümer des Gebäudes, auf dem das Montagesystem-LORENZ montiert ist, soweit das Montagesystem-LORENZ zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche aus der Garantie noch an der Stelle aufgestellt ist, wo es nach der Lieferung erstmalig montiert wurde. Der Anspruchsberechtigte muss zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche aus der Garantie jedoch auch der Besitzer und Eigentümer des Montagesystems-LORENZ sein.

4. NACHWEISPFLICHT

Der Anspruchsberechtigte muss seine Berechtigung aus dieser Garantie durch die Vorlage der Originalrechnung über den Kauf des Montagesystems-LORENZ und die Vorlage des Originals des LORENZ GARANTIEZERTIFIKAT nachweisen, ansonsten ist der Anspruch aus dieser Garantie ausgeschlossen.

5. AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN DES GARANTIEUMFANGS

Material- oder Verarbeitungsfehler im Sinne dieser Garantie liegen nicht vor, soweit die dauerhafte Beeinträchtigung der Funktionsstörungen durch einen oder mehrere der folgenden Gründe verursacht wurden:
(1) Nichteinhaltung von LORENZ-Anweisungen hinsichtlich der Montage, dem Betrieb oder der Wartung des Montagesystems-LORENZ;
(2) unsachgemäße und sachfremde Behandlung des Montagesystems-LORENZ und seiner Bauteile;
(3) unsachgemäßer und sachfremder Einsatz des Montagesystems-LORENZ und seiner Bauteile;
(4) nicht fachgerechte Reparaturen, Modifikationen oder die....Versetzung des Montagesystems-LORENZ;
(5) Einbau von LORENZ-fremden Komponenten an dem Montagesystem-LORENZ;
(6) durch Stromstoß, Überspannung, Blitz, Feuer, Wasser, Ungeziefer, Bruchschäden, Handlungen Dritter und andere Ereignisse oder Unfälle, die außerhalb des Einflussbereiches von LORENZ liegen und nicht unter normalen Betriebsbedingungen auftreten;
(7) Nichteinhaltung der bei Errichtung des Montagesystems-.LORENZ gültigen Bestimmungen der DIN-Norm 1055.

Weitergehende oder andere Ansprüche aus dieser Garantie sind im Übrigen ausgeschlossen. LORENZ haftet insbesondere nicht für Folgeschäden, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn. Der Haftungsausschluss gilt dann nicht, soweit LORENZ zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

6. INANSPRUCHNAHME DER GARANTIELEISTUNGEN

Die Ansprüche aus dieser Garantie sind in schriftlicher Form über den Verkäufer des Montagesystems-LORENZ bei LORENZ geltend zu machen. Können die Ansprüche nicht über den Verkäufer geltend gemacht werden, sind die Ansprüche ersatzweise direkt in schriftlicher Form bei LORENZ geltend zu machen.

7. SONSTIGES

Sollte eine Bestimmung dieses Garantieversprechens unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der Garantie davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung gilt automatisch eine wirksame Regelung als vereinbart, welche der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Bestimmung in deren wirtschaftlichen Gehalt so nahe als möglich kommt. Im Falle einer Lücke gilt vorstehende Regelung entsprechend.

Diese Garantie untersteht ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantie ist Köln in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Deutsche Fassung ist in jeglicher Hinsicht und für jegliche Forderungen und Streitigkeiten aus der Garantie bindend. Die Übersetzung dient ausschließlich der Information.

Einschränkungen dieser Garantie gelten insoweit nicht für die Staaten, in denen ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Ansprüche aus der Garantie gesetzlich nicht zulässig ist.

LORENZ-Montagesysteme GmbH
Alfred-Nobel-Str. 7-9, 50226 Frechen
Tel.: +49 2234 93309-0
Fax: +49 2234 93309-19
E-Mail: info@lorenz-ms.de
www.lorenz-montagesysteme.de

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